Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 kommt nur zu Anwendung, wenn die Parteien keine vertragliche Einigung über die Tragung der Kosten erzielen konnten. Die im gegenständlichen Fall getroffene Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. regelt daher die Kostentragung der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, die eine solche ersetzt ("vertragsersetzender Bescheid"). Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostentragung (insbesondere der Zahlungsmodalitäten), kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen vergleiche dazu VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, und VwGH 3.9.2008, 2006/03/0079). Von daher liegt es gegenständlich im Ermessen des VwG zu bestimmen, ob die künftigen Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten jährlich oder in Form einer Einmalzahlung zu zahlen sind.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J09

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J10