Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 ausgesprochen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung die Behörde nach der nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ergehenden Anordnung grundsätzlich auch zu entscheiden hatte, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Dies bedeutete, dass die Behörde auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger zu entscheiden hatte vergleiche VwGH 22.6.1988, 87/03/0195). Nichts anderes kann für die nach dem Deregulierungsgesetz 2001 geltende Rechtslage gelten, wonach die Kostenentscheidung zwar entkoppelt wurde und nun nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 erfolgt, inhaltlich jedoch nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist vergleiche dazu VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J05

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J06