Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs3 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Als Kosten nennt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sowohl die Kosten, welche infolge technischer Anpassungen der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen (oder jene in Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. aufgezählten Kosten), als auch die durch die Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten. Die Kostenentscheidung hat demnach nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 auch jene Kosten (und deren Aufteilung) zu umfassen, die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entstehen vergleiche auch VfGH 1.12.2016, A 4 aus 2016,). Auch die Formulierung des Paragraph 48, Absatz 4, leg. cit. spricht für eine solche Auslegung, weil dort von der "Kostenfestsetzung" gesprochen wird, was darauf schließen lässt, dass die in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. genannten Kosten betragsmäßig festzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J04

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J05