Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §38 Abs1 Z6
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Wenn dem ORF in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J07

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J07