Wenn dem ORF in § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.Wenn dem ORF in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.