Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0047
Wenn dem ORF in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0048
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J07