Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Rechtssatz

Wenn dem ORF in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/03/0048

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J07