Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/03/0100
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0101
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 1
Stammrechtssatz
§ 8 Abs 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt.Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030100.X01
Im RIS seit
25.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
JWR_2013030100_20131128X01