Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0027
Entscheidungsdatum
05.09.2018
Index
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
LPolG Tir 1976 §1 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien wird das in § 1 Abs. 1 Tir LPolG 1976 normierte Verbot der ungebührlicher Weise erfolgenden Erregung störenden Lärms der Wichtigkeit der Lärmbekämpfung geschuldet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sowie den Bericht und Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses). § 1 Abs. 1 leg. cit. erfasst (kurz gesagt) Lärmerregungen, die als "Rücksichtslosigkeiten des täglichen Lebens" bezeichnet werden können.Nach den Gesetzesmaterialien wird das in Paragraph eins, Absatz eins, Tir LPolG 1976 normierte Verbot der ungebührlicher Weise erfolgenden Erregung störenden Lärms der Wichtigkeit der Lärmbekämpfung geschuldet vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sowie den Bericht und Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses). Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. erfasst (kurz gesagt) Lärmerregungen, die als "Rücksichtslosigkeiten des täglichen Lebens" bezeichnet werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030027.L01
Im RIS seit
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2018030027_20180905L01