Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2018/03/0027
Nach den Gesetzesmaterialien wird das in Paragraph eins, Absatz eins, Tir LPolG 1976 normierte Verbot der ungebührlicher Weise erfolgenden Erregung störenden Lärms der Wichtigkeit der Lärmbekämpfung geschuldet vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sowie den Bericht und Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses). Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. erfasst (kurz gesagt) Lärmerregungen, die als "Rücksichtslosigkeiten des täglichen Lebens" bezeichnet werden können.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030027.L01