Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0214

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060214.X01

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2002060214_20040331X01

Rechtssatz für Ro 2017/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0025

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030025.J06

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030025_20180223J06

Rechtssatz für Ra 2018/03/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0021

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L04

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030021_20180619L04

Rechtssatz für Ro 2019/03/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0022

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030022.J04

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030022_20191120J05

Rechtssatz für Ra 2023/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0095

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110095.L02

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023110095_20250128L02

Rechtssatz für Ro 2023/01/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf das Gelingen des Nachweises, dass die Anordnung der Untersuchung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist vergleiche E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J14

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023010005_20260312J14