Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/08 Volksanwaltschaft
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

OPCAT-DG 2012
Übk gegen Folter grausame und unmenschliche Behandlung 2013 Art18
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs3
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4 Z1
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4 Z2
VolksanwaltschaftsG 1982 §12 Abs4 Z3

Rechtssatz

Das OPCAT-DG 2012 bezweckt nach seinem Inhalt sowie nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien, bei der Umsetzung des OPCAT den darin normierten Anforderungen an seine Umsetzung umfassend Rechnung zu tragen. Das Anforderungsprofil dazu ergibt sich einerseits aus dem OPCAT, andererseits aber (auf Basis der Gesetzesmaterialien) auch aus den damit in Verbindung stehenden Pariser Regeln sowie den Guidelines on national preventive mechanisms. Unerlässlich für die Aufgabenbesorgung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter ist damit die Unabhängigkeit der Volksanwaltschaft einschließlich der Garantie der Unabhängigkeit der Kommissionen (samt deren Mitglieder) als besondere Hilfsorgane der Volksanwaltschaft. Dieser funktionalen Unabhängigkeit iSd Artikel 18, OPCAT dient auch die Beachtung der Abberufungsgründe nach Paragraph 12, Absatz 3, VolksanwaltschaftsG 1982 durch die Volksanwaltschaft selbst, ohne die ein stabiles Mandat der Kommissionsmitglieder während ihrer Funktionsperiode sowie deren "echte Unabhängigkeit" nicht garantiert werden kann vergleiche Artikel 18, OPCAT sowie die Pariser Regeln in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, UN Doc. A/RES/48/134 [1993]). Sicherzustellen ist, dass die Mandatsdauer durch eine unzutreffende Handhabung der vorzeitigen Abberufung nicht unterlaufen werden kann. Werden die auf Basis des OPCAT gesetzlich normierten Abberufungsgründe nicht beachtet, wäre nämlich trotz gesetzlicher Festlegung der Amtsperiode kein stabiles Mandat gewährleistet. Den Mitgliedern der Kommissionen werden durch Paragraph 12, Absatz 4, VolksanwaltschaftsG 1982 subjektivöffentliche Rechte eingeräumt, nur unter den in den Ziffer eins bis Ziffer 3, näher normierten Voraussetzungen vorzeitig abberufen zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J11

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030009_20190626J10