Liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 Z 1 UND Z 2 VwGG vor, so ist die Revision als gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, UND Ziffer 2, VwGG vor, so ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.