Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN ua auf VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026).Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN ua auf VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026).