Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Dem Einschreiten des Mitarbeiters eines privaten Sicherheitsdienstes, der als Ordner während der Gemeinderatssitzung tätig war, lag die privatrechtliche Beauftragung durch den Bürgermeister zur Umsetzung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung auf Entfernung des die öffentliche Gemeinderatssitzung als Zuhörer Störenden nach Paragraph 39, Absatz 4, TGO zugrunde. Damit umfasste die Beauftragung des Mitarbeiters lediglich die Vornahme einer unselbständigen Hilfstätigkeit im Rahmen der Sitzungspolizei ohne Übertragung eigenständiger Befugnisse. Der Ordner war insofern als Verwaltungshelfer ohne eigene Entscheidungskompetenz und (Organ-)Befugnisse für den Gemeinderat hoheitlich tätig vergleiche Fuchs, Verwaltungshilfe, in Fuchs/Merli/Pöschl/Sturn/Wiederin/Wimmer (Hrsg.), Staatliche Aufgaben, private Akteure Bd 2 (2017), 95 (116 ff); vergleiche zur Abgrenzung der Inpflichtnahme von sonstigen vertraglich herangezogenen Verwaltungshelfern VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, Rn. 22, mwN, und zur Heranziehung eines Privaten mit zivilrechtlichem Vertrag als hoheitlich tätigen Verwaltungshelfer der Behörde VfGH 30.6.2007, A 3/05, VfSlg. 18.189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L10

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L10