Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0287

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 2001 §36 Abs1
GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz TGO ist jedermann berechtigt, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes, den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung zur Herstellung von Tonaufnahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung berechtigt, schließt dies eine dadurch verursachte Störung iSd Paragraph 39, Absatz 4, TGO nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Aufnahmen einzelner während einer Gemeinderatssitzung getätigter Äußerungen, somit nicht bloß deren Inhalt, sondern auch der Klang der Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten, unexakte Formulierungen sowie jede sprachliche Unsicherheit, selbst dauerhaft veröffentlicht werden sollen. So hat der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung der Medienöffentlichkeit die dadurch hintanzuhaltende Möglichkeit der Beeinträchtigung des störungsfreien Ablaufs einer Gemeinderatssitzung und der Freiheit der Meinungsbildung der Gemeinderatsmitglieder durch medialen Druck zum Ausdruck gebracht. Eine solche störende Beeinträchtigung kann auch durch die Veröffentlichung von Tonaufnahmen in einem anderen Medium wie vorliegend auf einer frei zugänglichen Facebook-Seite eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L09

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018010287_20200616L09