Im Fall der Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG 1953 ist die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG (absolut) unzulässig. § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 720,--, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.Im Fall der Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG 1953 ist die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG (absolut) unzulässig. Paragraph 19, VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 720,--, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier nicht zum Tragen kommt.