Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0106

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J

Norm

32011L0095 Status-RL Art2 lita;
32011L0095 Status-RL Art3;
62009CJ0057 B und D VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C- 101/09, B und D, Rn. 118ff, dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Artikel 3, der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010106.L10

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010106_20181106L12

Rechtssatz für Ro 2019/19/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/19/0006

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J

Norm

EURallg
32011L0095 Status-RL Art2 lita
32011L0095 Status-RL Art3
62009CJ0057 B und D VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 12

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Artikel 3, der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0057 B und D VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J19

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190006_20190521J03