Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2018/01/0095
Entscheidungsdatum
28.02.2019
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 sind das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Verwaltungsübertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010095.L08
Im RIS seit
18.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
JWR_2018010095_20190228L07