Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/01/0045
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2
(hier ohne Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 StbG 1985)
Stammrechtssatz
Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 (gleiches gilt für Abs. 2) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010045.L02
Im RIS seit
11.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018010045_20180322L02