Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0035

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/01/0036

Rechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010035.X02

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2010010035_20120216X02

Rechtssatz für 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X04

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010010026_20120315X04

Rechtssatz für 2012/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/01/0059

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 StbG)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012010059.X01

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2012010059_20121219X01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0045

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 StbG 1985)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010045.L02

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010045_20180322L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0040

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 StbG 1985)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010040.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010040_20190228L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0356

Entscheidungsdatum

10.02.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010356.L08

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010356_20220210L04

Rechtssatz für Ra 2024/01/0318

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0318

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010318.L04

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010318_20250519L02