Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

(hier ohne Bezugnahme auf Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010045.L02