Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2017/22/0162
Entscheidungsdatum
16.01.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation
Norm
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit. b NAGDV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist (vgl. E 11. Februar 2016, Ro 2015/22/0095).Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist vergleiche E 11. Februar 2016, Ro 2015/22/0095).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220162.L05
Im RIS seit
07.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
JWR_2017220162_20180116L05