Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/22/0004

Rechtssatz

Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist vergleiche E 11. Februar 2016, Ro 2015/22/0095).