Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0081

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

E3R E02202000
E6J

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art203
62004CJ0409 Teleos VORAB
62006CJ0230 Militzer und Münch VORAB

Rechtssatz

Soweit als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage aufgeworfen wird, ob es mit den EU-rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, von Treu und Glauben und Rechtsstaatlichkeit vereinbar sei, dass ein Hauptverpflichteter, der die Warenbeförderung selbst nicht organisiert habe, nachträglich zur Haftung für Eingangsabgaben herangezogen werde, obwohl die Abgabenbehörden eines EU-Mitgliedstaates durch korrupte Zollbeamte die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens durch Ankunftsanzeige und Kontrollergebnisnachricht im NCTS-Verfahren bestätigten, reicht ein Hinweis auf das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des EuGH vom 3.4.2008, Militzer & Münch, C-230/06, wo in Rn. 43 ff ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verneint und die Haftung des gutgläubigen Hauptverpflichteten bestätigt wird. Das in der Revision genannte Urteil EuGH 27.9.2007, Teleos u.a., C-409/04, betraf hingegen keine Zollschuld nach Artikel 203, ZK.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0409 Teleos VORAB
EuGH 62006CJ0230 Militzer und Münch VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160081.L02

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2017160081_20190228L02