Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2017/16/0081
Soweit als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage aufgeworfen wird, ob es mit den EU-rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, von Treu und Glauben und Rechtsstaatlichkeit vereinbar sei, dass ein Hauptverpflichteter, der die Warenbeförderung selbst nicht organisiert habe, nachträglich zur Haftung für Eingangsabgaben herangezogen werde, obwohl die Abgabenbehörden eines EU-Mitgliedstaates durch korrupte Zollbeamte die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens durch Ankunftsanzeige und Kontrollergebnisnachricht im NCTS-Verfahren bestätigten, reicht ein Hinweis auf das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des EuGH vom 3.4.2008, Militzer & Münch, C-230/06, wo in Rn. 43 ff ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verneint und die Haftung des gutgläubigen Hauptverpflichteten bestätigt wird. Das in der Revision genannte Urteil EuGH 27.9.2007, Teleos u.a., C-409/04, betraf hingegen keine Zollschuld nach Artikel 203, ZK.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160081.L02