Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0052

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems vergleiche etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066) stellt auf den Beginn der Tätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach Paragraph 10, ALSAG oder der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag. Kann nach dieser Rechtsprechung aber der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen nachträglich erbracht werden, so kann diesfalls die Feststellung der Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG nur nach erfolgtem Einbau der Baurestmassen erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160052.L02

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160052_20171219L02