Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0052
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems vergleiche etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0066) stellt auf den Beginn der Tätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrages nach Paragraph 10, ALSAG oder der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag. Kann nach dieser Rechtsprechung aber der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen nachträglich erbracht werden, so kann diesfalls die Feststellung der Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG nur nach erfolgtem Einbau der Baurestmassen erfolgen.