Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0018

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAKuG 2001 §3a
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
KAO Krnt 1999 §13 Abs5

Rechtssatz

Für die Frage, ob von einer umfassenden Bedarfsprüfung Abstand genommen werden kann, ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Nachbesetzung der Kassenplanstelle der aufgegebenen Facharztordination stattfindet oder nicht. Die Bedarfsprüfung schützt nur diejenigen Anbieter von Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet eines geplanten Ambulatoriums, die im Zeitpunkt der Entscheidung von einer Ausweitung des - bestehenden - medizinischen Versorgungsangebots durch das Hinzutreten eines neuen Anbieters, des geplanten Ambulatoriums, nachteilig betroffen sein können (Hinweis VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131). Ob die Einstellung der bisherigen Facharztordination in weiterer Folge von den Sozialversicherungsträgern zum Anlass genommen wird, ungeachtet der Errichtung des Ambulatoriums am Ort der bisherigen Facharztordination einen Kassenvertrag für eine ärztliche Kassenplanstelle zu vergeben, ist aber für die Beurteilung der Voraussetzungen für die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung eines Ambulatoriums, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, Krnt KAO 1999 auf das "bereits bestehende" Versorgungsangebot abzustellen hat, außer Acht zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L06

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110018_20171215L06