Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0016

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2;

Rechtssatz

Das AVRAG 1993 stellt dem Krankenversicherungsträger in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 zwei verschiedene Instrumente zur Verfügung, um sich von den für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen Kenntnis zu verschaffen: die Einsichtnahme durch den Krankenversicherungsträger (bzw. durch seine Kontrollorgane) und das Verlangen (die Aufforderung), die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, wobei das Gesetz auf eine Übersendung, wenn auch nicht notwendigerweise auf dem Postweg, abstellt vergleiche VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003). Eine Gegenüberstellung beider Instrumente zeigt, dass eine Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger (bzw. seine Kontrollorgane) voraussetzt, dass bei Aufforderung zur Einsichtsgewährung Unterlagen in der Sphäre des Arbeitgebers, der zur Gewährung der Einsicht verpflichtet ist, vorhanden sind (so etwa zum AZG VwGH 2.7.1990, 90/19/0104; 29.7.1993, 91/19/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J02

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110016_20180426J03