Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2017/11/0016
Das AVRAG 1993 stellt dem Krankenversicherungsträger in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 zwei verschiedene Instrumente zur Verfügung, um sich von den für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen Kenntnis zu verschaffen: die Einsichtnahme durch den Krankenversicherungsträger (bzw. durch seine Kontrollorgane) und das Verlangen (die Aufforderung), die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, wobei das Gesetz auf eine Übersendung, wenn auch nicht notwendigerweise auf dem Postweg, abstellt vergleiche VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003). Eine Gegenüberstellung beider Instrumente zeigt, dass eine Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger (bzw. seine Kontrollorgane) voraussetzt, dass bei Aufforderung zur Einsichtsgewährung Unterlagen in der Sphäre des Arbeitgebers, der zur Gewährung der Einsicht verpflichtet ist, vorhanden sind (so etwa zum AZG VwGH 2.7.1990, 90/19/0104; 29.7.1993, 91/19/0176).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J02