Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0009
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Index
E6J
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
Norm
KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
62007CJ0169 Hartlauer VORAB
Rechtssatz
Von der prinzipiellen Bedeutung der Wartezeiten für die Bedarfsbeurteilung zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Art die Wartezeiten ermittelt werden. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.3.2015, 2013/11/0048, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.3.2009, Rs C-169/07, Hartlauer, ausgeführt, dass Wartezeiten - sofern deren Feststellung auf objektiven Ermittlungsergebnissen beruht - je nach ihrem Ausmaß für oder gegen den Bedarf entsprechender Leistungen in Krankenanstalten sprechen können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J04
Im RIS seit
21.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110009_20181213J04