Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0009

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §12a Abs2
KAG Slbg 2000 §12a Abs3
KAG Slbg 2000 §12a Abs4
KAG Slbg 2000 §14 Abs2 litc
KAG Slbg 2000 §4 Abs1
KAG Slbg 2000 §7 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass eine PET-MR-Untersuchung (als Kombination von PET- und MR-Untersuchung) eine - generell - sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistung wäre, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kosten dieser beiden Untersuchungen, PET und MR, wenn sie gesondert durchgeführt werden, in der Praxis von den Sozialversicherungen bekanntermaßen sehr wohl getragen werden. Da somit Paragraph 12 a, Absatz 4, Slbg KAG 2000 nicht erfüllt ist, sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 Slbg KAG 2000 entscheidend. Dabei sind die in Absatz 3, leg. cit. näher umschriebenen Kriterien "ausgehend von den Ergebnissen des jeweiligen RSG" (Regionaler Strukturplan Gesundheit; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Slbg KAG 2000) zu berücksichtigen. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des VwG ist das gegenständliche PET-MR -Gerät in der Großgeräteplanung des ÖSG 2012 nicht enthalten und es trifft auch der maßgebende Regionale Strukturplan Gesundheit 2010 zu Großgeräten keine über den ÖSG 2012 hinausgehenden Festlegungen. Dies allein reicht allerdings, für die Versagung der gegenständlichen Bewilligung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110009.J02.1

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110009_20181213J02