Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien

Norm

KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §5 Abs2;
KAG Wr 1987 §5 Abs3;
KAG Wr 1987 §5 Abs8;
KAG Wr 1987 §5;
KAG Wr 1987 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Wr KAG 1987 ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf Paragraph 5, Wr KAG 1987 sind insbesondere auch dessen Absatz 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Absatz 8,, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG sowie einer Revision an den VwGH befugt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J11

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110006_20180615J09