Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0006
Entscheidungsdatum
15.06.2018
Index
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
Norm
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §5 Abs2;
KAG Wr 1987 §5 Abs3;
KAG Wr 1987 §5 Abs8;
KAG Wr 1987 §5;
KAG Wr 1987 §7 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 1 Wr KAG 1987 ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die §§ 4 und 5 Wr KAG 1987 sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf § 5 Wr KAG 1987 sind insbesondere auch dessen Abs. 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Abs. 8, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG sowie einer Revision an den VwGH befugt ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Wr KAG 1987 ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf Paragraph 5, Wr KAG 1987 sind insbesondere auch dessen Absatz 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Absatz 8,, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG sowie einer Revision an den VwGH befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J11
Im RIS seit
17.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110006_20180615J09