Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ro 2017/11/0006
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Wr KAG 1987 ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf Paragraph 5, Wr KAG 1987 sind insbesondere auch dessen Absatz 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Absatz 8,, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG sowie einer Revision an den VwGH befugt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J11