Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Wr KAG 1987 ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen - auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt - bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. In einem derartigen Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 sinngemäß anzuwenden. Von diesem Verweis auf Paragraph 5, Wr KAG 1987 sind insbesondere auch dessen Absatz 2 und 3 erfasst, die die Bedarfsprüfung regeln. Erfasst ist aber auch Absatz 8,, demzufolge die Österreichische Zahnärztekammer bei selbständigen Zahnambulatorien hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung genießt und zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG sowie einer Revision an den VwGH befugt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0160

Ra 2017/11/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J11