Eine "übergangene Partei" gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002). Für den Revisionsfall bedeutete das, dass die Österreichische Zahnärztekammer ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das VwG legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie mit einem Schreiben an die belangte Behörde die Bescheidzustellung bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.Eine "übergangene Partei" gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002). Für den Revisionsfall bedeutete das, dass die Österreichische Zahnärztekammer ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das VwG legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie mit einem Schreiben an die belangte Behörde die Bescheidzustellung bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.