Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Eine "übergangene Partei" gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002). Für den Revisionsfall bedeutete das, dass die Österreichische Zahnärztekammer ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das VwG legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie mit einem Schreiben an die belangte Behörde die Bescheidzustellung bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J08

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110006_20180615J08