Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Rechtssatz

Eine "übergangene Partei" gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 21.6.2017, Ro 2016/03/0002). Für den Revisionsfall bedeutete das, dass die Österreichische Zahnärztekammer ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das VwG legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie mit einem Schreiben an die belangte Behörde die Bescheidzustellung bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0160

Ra 2017/11/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J08