Hatte eine Bedarfsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Wr KAG 1987 stattzufinden, kam der Österreichischen Zahnärztekammer im Errichtungsbewilligungsverfahren, wenn auch nur hinsichtlich des Bedarfs nach dem in Rede stehenden Zahnambulatorium, die Stellung einer Formalpartei zu, verbunden mit der Befugnis zur Erhebung der - damals noch vorgesehenen - Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 (alt) B-VG vor dem VwGH (§ 4 Abs. 6 Wr KAG 1987). Da der Errichtungsbewilligungsbescheid gemäß § 4 Abs. 1 Wr KAG 1987 ein Bescheid einer obersten Verwaltungsbehörde (Wiener Landesregierung) ist, kam vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (neu) per 1. Jänner 2014 allenfalls eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (alt) vor dem VwGH in Betracht.Hatte eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Wr KAG 1987 stattzufinden, kam der Österreichischen Zahnärztekammer im Errichtungsbewilligungsverfahren, wenn auch nur hinsichtlich des Bedarfs nach dem in Rede stehenden Zahnambulatorium, die Stellung einer Formalpartei zu, verbunden mit der Befugnis zur Erhebung der - damals noch vorgesehenen - Beschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, (alt) B-VG vor dem VwGH (Paragraph 4, Absatz 6, Wr KAG 1987). Da der Errichtungsbewilligungsbescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wr KAG 1987 ein Bescheid einer obersten Verwaltungsbehörde (Wiener Landesregierung) ist, kam vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (neu) per 1. Jänner 2014 allenfalls eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG (alt) vor dem VwGH in Betracht.