Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0003

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht
91/02 Post

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
PostmarktG 2009 §3 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "absenden" iSd. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 ist bei Übermittlung auf dem Postweg zu verstehen, dass die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, PostmarktG 2009 sind Zugangspunkte die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen. Für letztere werden mobile Postämter und Landzusteller als Beispiele angeführt. Gemäß den Materialien zum Postmarktgesetz sind Landzusteller Zustellerinnen und Zusteller, welche Universaldienstprodukte (Briefe, Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch übernehmen und weiterleiten vergleiche die Regierungsvorlage 319 BlgNR 24. GP, 4).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L03

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110003_20170405L03