Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/08/0067
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §24 Abs2 idF 2017/I/038
AlVG 1977 §25 Abs6 idF 2017/I/038
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019
Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46).Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L02
Im RIS seit
16.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2017080067_20190403L02