Die Auslegung eines Bescheides stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022). Allerdings weicht das Erkenntnis eines VwG auch in einer solchen Frage dann von der Rechtsprechung des VwGH ab, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbeziehen würde, welche nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutungslos sind, bzw. wenn es - davon abgesehen - seine Beurteilung allein auf einen Umstand stützt, welcher nach dieser Rechtsprechung für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigt, und solcherart die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde (vgl. E 22. April 2015, Ra 2014/12/0015).Die Auslegung eines Bescheides stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022). Allerdings weicht das Erkenntnis eines VwG auch in einer solchen Frage dann von der Rechtsprechung des VwGH ab, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbeziehen würde, welche nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutungslos sind, bzw. wenn es - davon abgesehen - seine Beurteilung allein auf einen Umstand stützt, welcher nach dieser Rechtsprechung für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigt, und solcherart die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde vergleiche E 22. April 2015, Ra 2014/12/0015).