Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0262

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060262.L01

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060262_20180125L01

Rechtssatz für Ro 2018/22/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0003

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0262 B 25. Jänner 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220003.J02

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220003_20180523J02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0036

Entscheidungsdatum

30.07.2020

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0262 B 25. Jänner 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070036.L02

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070036_20200730L01