Die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 6 Stmk ROG 2010 enthält für die Zulässigkeit, bestehende bauliche Anlagen im Freiland zu ersetzen, zwei Voraussetzungen, nämlich den Untergang infolge eines katastrophenartigen Ereignisses in Z 1 leg. cit. oder den eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Neubaus in Z 2 leg. cit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...dürfen...bestehende bauliche Anlagen...ersetzt werden, wenn...) setzt demnach ein zulässiger Ersatzbau in beiden Fällen des Abs. 6 leg. cit. eine bestehende bauliche Anlage voraus, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung gegebenenfalls ersetzt werden darf.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk ROG 2010 enthält für die Zulässigkeit, bestehende bauliche Anlagen im Freiland zu ersetzen, zwei Voraussetzungen, nämlich den Untergang infolge eines katastrophenartigen Ereignisses in Ziffer eins, leg. cit. oder den eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Neubaus in Ziffer 2, leg. cit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...dürfen...bestehende bauliche Anlagen...ersetzt werden, wenn...) setzt demnach ein zulässiger Ersatzbau in beiden Fällen des Absatz 6, leg. cit. eine bestehende bauliche Anlage voraus, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung gegebenenfalls ersetzt werden darf.