Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Fall der telefonischen Anforderung des Fahrzeugs kann sich der Unternehmer jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter, die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschreibender Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN, sowie - jüngst - VwGH 3.11.2017, Ra 2017/03/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030089.L01

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030089_20171221L01