Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0070
Entscheidungsdatum
01.09.2017
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz
Bei der Beurteilung nach § 23 Abs 2 WaffG 1996 geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen.Bei der Beurteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L05
Im RIS seit
26.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2017030070_20170901L05