Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0070
Bei der Beurteilung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L05