Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0045

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ist nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030045_20171103L03