Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0045
Entscheidungsdatum
03.11.2017
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3
Rechtssatz
Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ist nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L03
Im RIS seit
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2017030045_20171103L03