Die - noch vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 erfolgte - Adaptierung der Regelung der Zuständigkeit in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 änderte nichts am Verweis auf § 3 Z 1 bis 3 AVG, stellte allerdings für Verwaltungsstrafsachen entsprechend "einem Wunsch der Länder" (vgl. die Begründung des Initiativantrags 2294/A 24. GP, S. 6) für die örtliche Zuständigkeit des LVwG neuerlich auf den Sitz der bescheiderlassenden Behörde ab.Die - noch vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 erfolgte - Adaptierung der Regelung der Zuständigkeit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, änderte nichts am Verweis auf Paragraph 3, Ziffer eins bis 3 AVG, stellte allerdings für Verwaltungsstrafsachen entsprechend "einem Wunsch der Länder" vergleiche die Begründung des Initiativantrags 2294/A 24. GP, S. 6) für die örtliche Zuständigkeit des LVwG neuerlich auf den Sitz der bescheiderlassenden Behörde ab.