Der Regelungszusammenhang zwischen § 42 Abs. 1 BFA-VG, § 19 Abs. 1 AsylG 2005 und § 24 Abs. 1 Z 1 und 9 BFA-VG zeigt deutlich, dass die Feststellung der Identität des Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist.Der Regelungszusammenhang zwischen Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 9 BFA-VG zeigt deutlich, dass die Feststellung der Identität des Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist.