Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L02

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0029 E 20. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L02

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L02