Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).