Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/01/0888
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/01/0459 E 22. August 2007 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010888.X01
Im RIS seit
24.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2006010888_20091216X01