Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/01/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/0459

Entscheidungsdatum

22.08.2007

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010459.X01

Im RIS seit

18.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2007010459_20070822X01

Rechtssatz für 2006/01/0888

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/01/0888

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0459 E 22. August 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010888.X01

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2006010888_20091216X01

Rechtssatz für 2009/01/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/01/0030

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0459 E 22. August 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010030.X02

Im RIS seit

28.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2009010030_20110920X02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0013

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0459 E 22. August 2007 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010013.L01

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010013_20181106L01