Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2007

Geschäftszahl

2007/01/0459

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG muss unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis aber nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010459.X01