Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/22/0086
Entscheidungsdatum
17.10.2016
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53
NAG 2005 §11 Abs1 Z1
Rechtssatz
Der bloße Verweis auf eine Eintragung im Zentralen Fremdenregister - ohne Bezugnahme auf eine dieser Eintragung zugrunde liegende Entscheidung - begründet für sich genommen nicht das Bestehen eines Einreiseverbotes und damit auch nicht das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (vgl. E 2. August 2013, 2011/21/0009; E 17. November 2011, 2010/21/0497).Der bloße Verweis auf eine Eintragung im Zentralen Fremdenregister - ohne Bezugnahme auf eine dieser Eintragung zugrunde liegende Entscheidung - begründet für sich genommen nicht das Bestehen eines Einreiseverbotes und damit auch nicht das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vergleiche E 2. August 2013, 2011/21/0009; E 17. November 2011, 2010/21/0497).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220086.L02
Im RIS seit
20.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2016220086_20161017L02